Nachdem der Bundesgerichtshof am 13.05.2014 entschieden hatte, dass Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten zurückgefordert werden können, hat der Bundesgerichtshof am 28.10.2014 auch über die Verjährungsfristen derartiger Ansprüche entschieden (Urteile des BGH vom 28.10.2014, XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). Auch in unserem eigenen Verfahren vor dem BGH dürfte daher nunmehr ein Anerkenntnis in den nächsten durch die Bank eingehen.
Danach können die Bearbeitungsgebühren aus Verträgen, die nach dem 29.10.2004 abgeschlossen worden sind auch heute noch zurückgefordert werden, selbst wenn die Verträge schon abgelöst worden sind.
Aber Vorsicht: Ansprüche aus Verträgen vom 30.10.2004 – 31.12.2004 verjähren dieses Jahr Tag genau zu dem selben Datum des Abschlusses bzw. der Zahlung des Entgeltes. Bei Ansprüchen aus Verträgen vom 01.01.2005 – 31.12.2011 tritt die Verjährung spätestens zum 31.12.2014 ein.
Jeder Tag zählt also!
Bis dahin sollten die Ansprüche geltend gemacht und verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet worden sein. Ein einfaches Schreiben an die Bank reicht dafür nicht aus.
Gerne können Sie sich kurzfristig durch uns hinsichtlich des Vorgehens und möglicher Kosten beraten lassen. Lassen Sie sich durch ablehnende Schreiben der Bank nicht abschrecken.
Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass bei einem anwaltlichen Schreiben, spätestens nach Klageerhebung die Ansprüche erfüllt werden.